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Erbrecht - Rechtsanwalt Markus Braun

Die gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen (z.B. Testament), so tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

1. Verwandtenerbrecht
In diesem Fall erben grundsätzlich nur die Blutsverwandten (Kinder, Eltern, Geschwister,….) des Erblassers.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge besteht für Ehepartner, sowie Partner/Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, diesen steht neben den Blutsverwandten ein besonderes Erbrecht zu.
Nun sind jedoch nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt, sondern je größer die Nähe zum Erblasser ist, desto höher ist die Priorität in der Erbfolge.
Das Gesetz teilt daher die Erben in verschiedene Ordnungen ein und bestimmt das die näheren Verwandten die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge ausschließen. Die niedrigere Ordnung schließt somit die höhere Ordnung aus.

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Erben der ersten Ordnung
Abkömmlinge des Verstorbenen, also die Kinder, die Enkel, die Urenkel,……
Erben der zweiten Ordnung
Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und die Neffen und Nichten des Erblassers
Erben der dritten Ordnung
Großeltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine, usw.).
Erben der vierten Ordnung
Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder

Bsp.: A ist Ehemann und Vater zweier Kinder. A verstirbt. Gesetzliche Erben werden die Kinder des A. Die Kinder schließen die Eltern des Erblassers, sowie sämtliche entfernteren Verwandten von der Erbfolge aus.

Auch innerhalb dieser Ordnungen ergibt sich wiederum eine bestimmte Reihenfolge. Hier wird die Erbfolge nach Stämmen unterschieden. Stämme innerhalb einer Ordnung sind nebeneinander gleichberechtigt. Innerhalb eines Stammes ist derjenige Erbe, der dem Erblasser am nächsten steht.

Bsp.: A ist Vater dreier Kinder (B+C+D). D ist bereits verstorben und hinterließ zwei Kinder (S+T; Enkel des Erblassers). A verstirbt. Würde D noch leben, so wären B, C und D zu je 1/3 Erben geworden. An die Stelle des D treten die Kinder des D, welche sich den Anteil des D teilen, sodass S und T zu je 1/6 erben. Es erben daher B und C zu je 1/3 und S und T zu je 1/6.

Bsp.: A ist Vater zweier Kinder (B + C). C ist ebenfalls Vater zweier Kinder (Enkel des Erblassers). A verstirbt. B und C werden zu gleichen Teilen (je 50 %) Erben des A. Die Enkel des A bilden gemeinsam mit ihrem Vater einen Stamm und werden durch ihren Vater C von der Erbfolge ausgeschlossen.
2. Das Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartner/in
Der überlebende Ehegatte / Lebenspartner ist neben Abkömmlingen zu ¼ , neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern zu ½ gesetzlicher Erbe.
Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Des Weiteren erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um ein weiteres Viertel, falls die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dies ist immer dann der Fall, wenn kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag zwischen den Ehegatten vereinbart worden ist.

3. Erbrecht des Fiskus
Ist weder ein Blutsverwandter noch ein Ehegatte / Lebenspartner/in vorhanden, so wird der Staat gesetzlicher Erbe.
Bsp.: A ist Ehemann der B und Vater der Kinder C und D. A verstirbt. Es ist kein Testament vorhanden, des Weiteren lebten A und B im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. B erbt zunächst neben den Kindern C und D zu ¼. Durch den erbrechtlichen Zugewinnanspruch erhöht sich der Erbteil der B um ein weiteres ¼ auf ½. Die Kinder C und D erben neben der Mutter jeweils zu ¼.

Die Ausführungen gelten entsprechend für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart haben.