|
Pflichtteilsrecht
Der Erblasser kann durch Testament selbst seine nächsten Angehörigen enterben.
Dies hat jedoch keinesfalls zur Folge, dass diese nächsten Angehörigen im Erbfall völlig leer ausgehen, denn diese werden durch das Pflichtteilsrecht geschützt.
Dieses besagt, dass wenn der Erblasser seine Abkömmlinge **/ Eltern **/ Ehegatten durch Testament von der Erbfolge ausschließt diesen ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zusteht.
(** vorausgesetzt die Abkömmlinge / Eltern wären bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden)
|
Bei dem Pflichtteil handelt es sich um einen Geldanspruch welcher gegenüber den Erben geltend zu machen ist.
Bsp.: Der Witwer A ist Vater zweier Kinder (B + C). A hat verfügt, dass B sein gesamtes Vermögen in Höhe von 100.000,- € erben soll. C wurde durch das Testament enterbt, weshalb ihm ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zusteht. Nachdem der gesetzliche Erbteil des C ½ beträgt beläuft sich der Pflichtteil auf ¼. Unter Zugrundelegung des Nachlasswertes in Höhe von 100.000,- € beläuft sich der Pflichtteilsanspruch des C somit auf 25.000,- €. C kann somit von B Zahlung von 25.000,- € verlangen.
|
|
Neu! Ab sorfort Bildtelefonie / Videokonferenzen mit Rechtsanwältin Hammer kostenfrei über Skype möglich!
Weitere Informationen bei uns!
Sie erreichen uns unter der gebührenfreien Telefonnummer
0800 / 777 444 8
Von Mo-Sa 08:00 bis 18:00 Uhr Eine Beratung ist auch außerhalb dieser Zeiten möglich!
|