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Verfügungs- / Testamentsarten
Dem Erblasser stehen zur Fixierung seines letzten Willens mehrere verschieden Gestaltungsmöglichkeiten offen.
1. Notarielles Testament
Hierzu erklärt der Erblasser dem Notar mündlich seinen letzten Willen oder er übergibt ihm ein Schriftstück mit der Erklärung, dass dies sein letzter Wille sei.
2. Eigenhändiges Testament
Der Erblasser muss zur wirksamen Errichtung das Testament von Hand schreiben und unterschreiben. Es kann keinesfalls mit dem Computer bzw. der Schreibmaschine geschrieben werden. Aus der Erklärung sollte die Identität des Erblasser eindeutig hervorgehen, des Weiteren sollte die Erklärung mit Ort und Datum versehen werden. Die Unterschrift muss den vorstehenden Text deutlich abschließen; ein eventueller Nachtrag muss daher zusätzlich unterschrieben werden.
3. Gemeinschaftliches Testament
Ehegatten, sowie eingetragene Lebenspartner können ihren letzten Willen in der Form eines gemeinschaftlichen Testaments errichten. Der Vorteil dieser Testamentsform liegt darin, dass es genügt, wenn einer der Ehegatten den Willen der Ehegatten handschriftlich festhält und anschließend beide Ehegatten dieses Testament unterschreiben.
4. Berliner Testament
Das Berliner Testament ist eine Unterart des gemeinschaftlichen Testaments. Durch dieses Testament soll sichergestellt werden, dass nach dem Tod des einen Ehegatten sein gesamtes Vermögen dem überlebenden Ehegatten zufällt.
Nach dessen Versterben soll sodann ein von beiden Ehegatten bestimmter Dritter Schlusserbe des gesamten Nachlasses werden.
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5. Behindertentestament
Mittels Testament soll auch ein geistig oder körperlich Behinderter bedacht werden. Mittels einer speziellen Ausformung des Testaments können in einem solchen Falle Ansprüche des Sozialhilfeträgers verhindert werden.
6. Erbvertrag
Dieser stellt zugleich eine Verfügung von Todes wegen, als auch einen Vertrag dar. Dies hat zur Folge, dass die Vertragspartner mit dem Vertragsschluss vertraglich gebunden sind und so erheblich ihre Testierfreiheit einschränken. Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit geschlossen werden.
7. Geschiedenentestament
Eine besondere Situation ergibt sich im Falle des Versterbens eines geschiedenen Elternteils bei fortbestehender elterlicher Sorge für ein Kind. Das erbende Kind wird in einem solchen Falle vom geschiedenen Partner gesetzlich vertreten, weshalb diesem die Verwaltung des hinterlassenen Vermögens obliegt. Der geschiedene Ehepartner hat somit Zugriff auf den Nachlass seines ehemaligen Partners. Um diese Einwirkung des geschiedenen Partners nach dem Tode zu verhindern, kann der andere Elternteil verfügen, dass im Falle seines Todes für die Verwaltung des Nachlasses ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.
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